Zur Veräußerung gehaltenes langfristiges Vermögen und aufgegebene Geschäftsbereiche in der internationalen Rechnungslegung werden in IFRS 5 geregelt. Zur Veräußerung gehaltenes Vermögen ist jedenfalls gesondert in der Bilanz auszuweisen, je nach Art des Vermögensgegenstandes bestehen auch besondere Bewertungsvorschriften. Liegt darüber hinaus auch noch ein aufgegebener Geschäftsbereich vor, kommt es außerdem zu einem gesonderten Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung.