Der faktische Geschäftsführer haftet im Fall der Konkursverschleppung. Wenn der Einfluss des faktischen Geschäftsführers ein besonderes Maß an Intensität gewinnt, dann ist er auch für die Unterlassung (und nicht nur Verhinderung) der Insolvenzanmeldung verantwortlich.
OGH 17. 12. 2007, 8 Ob 124/07d