1. Beim Vorbehaltsfruchtgenuss ist Voraussetzung für die Beurteilung der Einkünfte des Fruchtnießers als originäre Einkünfte die Übertragung der bestehenden Einkunftsquelle.
2. Die Prüfung des Gesamtbildes der Verhältnisse ist Voraussetzung dafür, ob der Fruchtnießer wirtschaftlicher Eigentümer des den Fruchtgenuss betreffenden Wirtschaftsgutes ist.