OGH 28. 9. 2007, 9 ObA 28/07v
Eine nur vom Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG stammende, nicht aber vom Aufsichtsrat beschlossene Weisung ist nicht der Gesellschaft (Dienstgeber) zuzurechnen und eignet sich daher nicht als Grundlage des Vorwurfs "beharrlicher" Pflichtverletzung gegen ein Vorstandsmitglied.