Bezug nehmend auf die Frage einer steten Ausübung von Wertansatzwahlrechten - basierend auf den Abwertungswahlrechten nach § 204 Abs 2 und § 207 Abs 2 UGB sowie dem Wertbeibehaltungswahlrecht nach § 208 Abs 2 UGB - zeigt das Schrifttum keinen einheitlichen Meinungsstand. Einer diesbezüglichen Geltung des Stetigkeitsgebotes wird im Anschluss vor dem Hintergrund der "prinzipiellen" Beurteilung derartiger Wahlrechte nachgegangen.