1. Der in § 10 Z 5 zweiter Teilstrich KStG 1988 idF AbgÄG 1989 bzw nachfolgend § 10 Abs 2 Z 2 lit b, wirksam bis 2003, enthaltene Verweis auf § 6 Z 2 lit a EStG 1988 schließt Teilwertabschreibungen, die vor Inkrafttreten des EStG 1988 auf die internationale Schachtelbeteiligung vorgenommen wurden, als eine für die Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinnes nicht schädliche Teilwertabschreibung nicht aus.