Die Vereinbarung einer Abfindung in Höhe des Buchwerts des Geschäftsanteils ist sittenwidrig, wenn sie im Wesentlichen nur im Fall des Konkurses des Gesellschafters gilt. Die Nichtigkeit der Entgeltbestimmung ist von Amts wegen wahrzunehmen und ein Registrierungshindernis im Firmenbuchverfahren.
OGH 16.3.2007, 6 Ob 142/05h