1. Bei einem Hausboot handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um ein Wirtschaftsgut, das typischerweise eine Nahebeziehung zur privaten Lebensführung aufweist. Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend macht, hat von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche bzw betriebliche Sphäre betreffen.