Die Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft stellt zwar eine gesellschaftsrechtliche Maßnahme dar, sie steht aber dennoch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb, da sie die durch die Gesellschafter erbrachte Kapitalüberlassung abgilt, sodass Aufwendungen der Fremdfinanzierung der Gewinnausschüttung Betriebsausgaben darstellen. Die fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung ist demgegenüber aber eine rein gesellschaftsrechtliche Maßnahme, die, vergleichbar einer fremdfinanzierten Entnahme, einen Zinsenabzug nicht begründet.