1. Ein die verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich setzt, wenn ein von vornherein bestehender innerer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht offenkundig ist, eine ausdrückliche eindeutige wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich voraus.
2. a) Ein das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung bei einer Geldentnahme ausschließendes Darlehensgeschäft setzt das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung voraus.