Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) ist kein Schutzgesetz im Interesse der Gläubiger.
Die Entlastungsmöglichkeit nach § 27 URG ist weit und umfasst auch den Nachweis außergerichtlicher Reorganisationsmaßnahmen.
OGH 1. 12 .2005, 6 Ob 269/05 k
Das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) ist kein Schutzgesetz im Interesse der Gläubiger.
Die Entlastungsmöglichkeit nach § 27 URG ist weit und umfasst auch den Nachweis außergerichtlicher Reorganisationsmaßnahmen.
OGH 1. 12 .2005, 6 Ob 269/05 k