Das Handelsrechtsänderungsgesetz1) (HaRÄG) bedeutet den vorläufigen Abschluss eines nun schon über einige Jahre hin schwelenden Reformprozesses, dessen Ergebnis eine der bedeutendsten Reformen des HGB ist, die nicht zuletzt in dessen Umbenennung in Unternehmensgesetzbuch (UGB) Ausdruck findet. Die Änderungen treten mit 1. 1. 2007 in Kraft, wobei die differenzierenden Übergangsregelungen zu beachten sind. Der Beitrag befasst sich mit den Auswirkungen des UGB auf die Rechnungslegungspflicht von EEG und geht insbesondere auf die Übergangsvorschriften ein. In diesem Zusammenhang sollen einige der Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.