1. Das nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 auch maßgebende Tatbestandselement der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur setzt grundsätzlich einen Wechsel oder eine wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes voraus.
1. Das nach § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 auch maßgebende Tatbestandselement der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur setzt grundsätzlich einen Wechsel oder eine wesentliche Erweiterung des Unternehmensgegenstandes voraus.