Durch das EU-GesRÄG 2004 wurde auf Grundlage der RL 89/667/ EWG (Einpersonengesellschafts-Richtlinie) ein neuer § 35 in das AktG eingefügt. Demnach ist die Gründung von Einpersonen-AGs nunmehr möglich. Die Vereinigung aller Anteile in einer Hand ist zum Firmenbuch anzumelden. Der vorliegende Beitrag enthält eine Darstellung der europarechtlichen Grundlagen und praktisch relevanter Erfahrungswerte mit § 35 AktG.