Bestimmungen des Spaltungsplans, die Dritte betreffen, sind nach objektiven Kriterien unter Bedachtnahme auf den Empfängerhorizont eines verständigen Dritten auszulegen. Dabei stellt der OGH zum Umfang des abgespaltenen Betriebs auf die „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ ab.
OGH 21.12.2004, 4 Ob 241/04a