1. Der rechtlichen Beurteilung der vom Abschlussprüfer angewendeten Sorgfalt müssen bei komplexen (Konzern-)Sachverhalten Feststellungen zur betriebswirtschaftlich gebotenen Prüfungstiefe auf Basis eines Sachverständigengutachtens vorangehen.
2. Der OGH äußert sich missverständlich zu Prüfungsnotwendigkeiten hinsichtlich des testierten Jahresabschlusses einer Tochtergesellschaft.