Der aus der Sicht des Käufers ermittelte subjektive Unternehmenswert bestimmt bei der Bewertung von Beteiligungen die Wertobergrenze. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligung unter Veräußerungsgesichtspunkten zu bewerten ist.
Der aus der Sicht des Käufers ermittelte subjektive Unternehmenswert bestimmt bei der Bewertung von Beteiligungen die Wertobergrenze. Dies gilt nicht, wenn die Beteiligung unter Veräußerungsgesichtspunkten zu bewerten ist.