Im Recht der Bürgschaft schützt § 1360 ABGB den Bürgen davor, dass der Gläubiger Sicherheiten aufgibt, welche auch die Regressansprüche des Bürgen sichern. § 1360 ABGB gilt analog auch für den aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafter.
OGH 28.06.2005, 10 Ob 58/05 k