a) Dient die Vermietung einer zunächst betrieblich genutzten Liegenschaft nicht der Förderung der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit des den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988 ermittelnden Vermieters, liegt mangels Vorliegens von notwendigem Betriebsvermögen ein Entnahmetatbestand vor.