Da bei der GmbH & Co KG im Regelfall eine natürliche Person als Vollhafter (Komplementär) fehlt, werden zusätzliche Vorkehrungen zu Kapitalerhaltung und Gläubigerschutz über das Haftungsregime des HGB zur Kommanditgesellschaft hinaus gefordert. Die Anwendung des Kapitalerhaltungsrechts der Kapitalgesellschaften auf die GmbH & Co KG wäre aber überzogen. Bei differenzierterer Sicht bietet sich an, die Kapitalerhaltung bei der GmbH & Co KG durch zusätzliche Fälle von Entnahmeverboten und Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung zu gestalten. Eine Erstreckung des Kapitalerhaltungsrechts der GmbH auf die GmbH & Co KG ist nur eingeschränkt erforderlich.