Die Rechtsmittelbefugnis gemäß § 14 FBG steht nicht allen gesetzlichen Interessenvertretungen zu, deren Mitglieder von einer unrichtigen Eintragung im Firmenbuch betroffen sind, sondern nur solchen, deren Mitglied der eingetragene Rechtsträger ist.
OGH 25.08.2005, 6 Ob 189/05w