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Zur Haftung der an rechtsgrundlosen Leistungen der Kapitalgesellschaft beteiligten Dritten

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtRWZ 2005/88RWZ 2005, 291 Heft 10 v. 27.10.2005

Bei unbefugter Verwendung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke von Organmitgliedern haften Vertragspartner, welche die Leistungen an den privaten Bereich erbringen und dafür entlohnt werden, bei wissentlicher Mitwirkung (Kollusion) und bei grober Fahrlässigkeit, also ähnlich wie bei verbotener Einlagenrückgewähr.

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