Bei unbefugter Verwendung von Gesellschaftsvermögen für private Zwecke von Organmitgliedern haften Vertragspartner, welche die Leistungen an den privaten Bereich erbringen und dafür entlohnt werden, bei wissentlicher Mitwirkung (Kollusion) und bei grober Fahrlässigkeit, also ähnlich wie bei verbotener Einlagenrückgewähr.