Die Anfechtungsklage eines abberufenen Vorstandsmitglieds auf Unwirksamkeit der Abberufung gemäß § 75 Abs 4 AktG ist innerhalb einer „den konkreten Umständen angemessenen Frist“ einzubringen.
OGH 05.05.2004, 9 Ob 19/04s
Problem
Das klagende Vorstandsmitglied war im April 2002 vom Aufsichtsrat der beklagten AG für die Dauer von 3 Jahren zum Vorstandsmitglied bestellt worden. Der Anstellungsvertrag sah eine dreimonatige Kündigungsfrist vor.