Staatliche Enteignung einerseits und privatrechtliches Ausscheiden aus einer Gesellschaft mbH andererseits sind von verschiedener Qualität! Das (deutsche) „Feldmühle-Urteil“ bestätigt dies ausdrücklich! Es gibt auch nichts dafür her, in der „vollen Abfindung“ mehr zu sehen als eine Abfindung mit dem objektiven (ordentlichen) Wert!