1. Aufgrund der nach § 7 Abs. 2 KStG 1988 bestehenden Maßgeblichkeit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften ist die Betriebsvermögenszugehörigkeit von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuerpflichtigen nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie bei Einkommensteuerpflichtigen.