Die Spezialbestimmung des § 4 Abs 4 Z 6 EStG 1988 über den Betriebsausgabenabzug einer dem Grunde nach nicht betrieblich veranlassten Spende kommt auch dann zur Anwendung, wenn die spendenbegünstigte Körperschaft Gesellschafter der zahlenden Kapitalgesellschaft ist.
VwGH 28.04.2004, 01/14/0166