Die volle Abfindung des Gesellschaftsrechts und des Enteignungspreises des Enteignungsrechtes stimmen inhaltlich überein. In beiden Fällen ist der Bewertungsmaßstab der außerordentliche Wert im engeren Sinn, d.h. ohne Liebhabereiaspekte.
Die volle Abfindung des Gesellschaftsrechts und des Enteignungspreises des Enteignungsrechtes stimmen inhaltlich überein. In beiden Fällen ist der Bewertungsmaßstab der außerordentliche Wert im engeren Sinn, d.h. ohne Liebhabereiaspekte.