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Der objektive (ordentliche) Wert gemäß ABGB entspricht nicht der vollen Abfindung im Sinne des Gesellschaftsrechts!Teil 2: Schlussfolgerungen für die Rechtsprechung*)*)Teil 1 veröffentlicht in RWZ 2003/96, S. 353 ff.

Gesellschafts- und SteuerrechtRomuald Bertl, Alexander SchiebelRWZ 2004/2RWZ 2004, 8 Heft 1 v. 22.1.2004

Die volle Abfindung des Gesellschaftsrechts und des Enteignungspreises des Enteignungsrechtes stimmen inhaltlich überein. In beiden Fällen ist der Bewertungsmaßstab der außerordentliche Wert im engeren Sinn, d.h. ohne Liebhabereiaspekte.

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