In Ausnahmefällen haftet der Gesellschafter entgegen § 61 Abs. 2 GmbHG für Schulden der Gesellschaft. Im vorliegenden Fall nimmt der OGH Durchgriffshaftung wegen der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gesellschafter als Salzburger Tourismusverbände sowie wegen Einmischung der Gesellschafter in die Geschäftsführung der GmbH an.
OGH 29.04.2004, 6 Ob 313/03b