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Zur Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur GesellschaftsrechtThomas WengerRWZ 2004/93RWZ 2004, 366 Heft 12 v. 20.12.2004

In Ausnahmefällen haftet der Gesellschafter entgegen § 61 Abs. 2 GmbHG für Schulden der Gesellschaft. Im vorliegenden Fall nimmt der OGH Durchgriffshaftung wegen der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gesellschafter als Salzburger Tourismusverbände sowie wegen Einmischung der Gesellschafter in die Geschäftsführung der GmbH an.

OGH 29.04.2004, 6 Ob 313/03b

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