DerVwGH hat in zwei Entscheidungen zu Zusammenschlüssen Stellung genommen. Der mit Erk29.09.20042001/13/0159, entschiedene Fall betraf einen ordnungsmäßig vorgenommenen von der Finanzverwaltung nicht anerkannten, der mit Erk20.10.20042002/14/0054entschiedene Fall einen absichtlich die Buchwertfortführung nicht erfüllenden Zusammenschluss.