Altersteilzeitvereinbarungen führen in der Regel zu Guthabenstundenansammlungen des Dienstnehmers, die in der Bilanz des Dienstgebers als Verpflichtung auszuweisen sind. Da es sich dabei um Verbindlichkeiten handelt, hat in der Steuerbilanz keine Kürzung i.S.d. § 9 Abs. 5 EStG zu erfolgen.