Der in der Generalversammlung mit dem Verschmelzungsbeschluss abberufene Geschäftsführer ist zur Anmeldung der Verschmelzung beim Firmenbuch legitimiert, wenn ihm in der Generalversammlung eine entsprechende Vollmacht der Gesellschafter erteilt wird. Eine Verschmelzung ist unzulässig, wenn die fusionierte Gesellschaft überschuldet ist.
OGH 26.06.2003, 67 Ob 70/03t