Diese Stellungnahme ergänzt die Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision zur _Behandlung offener Rücklagen im Jahresabschluss (KFS-RL 11), die die im Handelsgesetzbuch geregelten offenen Rücklagen behandelt und auch für Kreditinstitute gilt, um die im Bankwesengesetz geregelten Rücklagen, die ausschließlich von Kreditinstituten zu bilden sind.