Ein befristet abgeschlossener Syndikatsvertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Gegenstand von einstweiligen Verfügungen kann nicht nur das Verbot syndikatswidriger Stimmrechtsausübung, sondern bei entsprechender Interessenlage auch das Gebot bestimmter Stimmabgabe sein.
OGH 28. 4. 2003, 7 Ob 59/03g