Die Zulässigkeit der verschmelzenden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft auf einen deutschen Hauptgesellschafter nach § 2 UmwG richtet sich nach österreichischem Recht. Für die Wirksamkeit von Umwandlung und Vermögensübergang bedarf es keiner Eintragung im deutschen Handelsregister.
OGH 20.03.2003, 6 Ob 283/02i