Besteht zwischen Aufwandszinsen und den aus einer Beteiligung stammenden steuerfreien Dividendenerträgen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, so gilt ein grundsätzliches Abzugsverbot für die steuerliche Gewinnermittlung. Im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen bestehen unterschiedliche Auffassungen der Finanzverwaltung.