Am 1. 5. 2004 wird die neue DurchführungsVO1) zur Anwendung von Art. 81 (Kartellverbot) und Art. 82 EG (Missbrauchskontrolle) in Kraft treten und damit die seit 1962 geltende VO Nr. 172) ablösen. Die neue VO bringt einige einschneidende Änderungen im Bereich des europäischen Kartellvollzugs: An die Stelle des Freistellungsmonopols der Kommission, d.h. die ausschließliche Kompetenz wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot auszunehmen, wird ein dezentralisiertes Legalausnahmesystem treten, bei dem die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur - wie schon bisher - zur Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG, sondern auch zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG befugt sind. Darüber hinaus regelt die DurchführungsVO erstmals das Verhältnis zwischen innerstaatlichem und EG-Kartellrecht.