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Der Wandel im europäischen Kartellvollzug

Gesellschafts- und SteuerrechtFranz UrlesbergerRWZ 2003/29RWZ 2003, 97 Heft 4 v. 22.4.2003

Am 1. 5. 2004 wird die neue DurchführungsVO1)1) VO (EG) Nr. 1/2003 v. 4. 1. 2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl 2003, L 1/1. zur Anwendung von Art. 81 (Kartellverbot) und Art. 82 EG (Missbrauchskontrolle) in Kraft treten und damit die seit 1962 geltende VO Nr. 172)2) VO (EG) Nr. 17/62 v. 6. 2. 1962
Erste Durchführungsverordnung zu den Art. 85 und 86 des Vertrags, ABl 1962, L 204.
ablösen. Die neue VO bringt einige einschneidende Änderungen im Bereich des europäischen Kartellvollzugs: An die Stelle des Freistellungsmonopols der Kommission, d.h. die ausschließliche Kompetenz wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen vom Kartellverbot auszunehmen, wird ein dezentralisiertes Legalausnahmesystem treten, bei dem die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur - wie schon bisher - zur Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG, sondern auch zur Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG befugt sind. Darüber hinaus regelt die DurchführungsVO erstmals das Verhältnis zwischen innerstaatlichem und EG-Kartellrecht.

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