1. Vereinnahmte einmalige Anschlussgebühren für die Herstellung von Kabelanschlüssen können nach den § § 4 und 5 EStG 1988 nicht durch den Ansatz eines Passivpostens "Baukostenzuschüsse" in spätere Gewinnermittlungszeiträume verlagert werden.
2. Aus § 4 Abs 2 EStG 1988 ergibt sich, dass das Gesetz der Richtigkeit der Periodenbesteuerung Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung einräumt.