Das mit 1. 7. 2002 in Kraft2)) getretene Vereinsgesetz 2002 (BGBL I 2002/66) bringt wesentliche neue Bestimmungen mit sich. Um nicht mehr stets in das Gesellschaftsrecht ausweichen zu müssen, wurde den Forderungen nach einem komplexeren Vereins-Privatrecht entsprochen. Gemäß § 33 Abs. 1 VerG 3)) tritt das alte Vereinsgesetz 1951 somit ex lege außer Kraft.