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Haftung der Vereinsfunktionäre unter besonderer Berücksichtigung der neuen Rechnungslegungsvorschriften 1

Gesellschafts- und SteuerrechtMMAg. Ernst ReisnerRWZ 2002/63RWZ 2002, 229 Heft 8 v. 20.8.2002

Das mit 1. 7. 2002 in Kraft2)2) Gemäß § 33 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002.) getretene Vereinsgesetz 2002 (BGBL I 2002/66) bringt wesentliche neue Bestimmungen mit sich. Um nicht mehr stets in das Gesellschaftsrecht ausweichen zu müssen, wurde den Forderungen nach einem komplexeren Vereins-Privatrecht entsprochen. Gemäß § 33 Abs. 1 VerG 3)3) Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind im weiteren solche des kundgemachten VereinsG 2002.) tritt das alte Vereinsgesetz 1951 somit ex lege außer Kraft.

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