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Novellierung des § 6 Abs. 2 AVRAG: Zeitliche Beschränkung der Haftung des Betriebsveräußerers für Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften

Gesellschafts- und SteuerrechtMag. Stefan KühteublRWZ 2002/56RWZ 2002, 209 Heft 7 v. 20.7.2002

Per 1. 7. 2002 ist § 6 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz(AVRAG) geändert worden (BGBl I 2002/52). Für die Praxis ist vor allem die zeitliche Beschränkung der Haftung des Betriebsveräußerers für Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften, die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind, von Bedeutung.1)1) Auf die nunmehr in § 3a AVRAG eingeführte Informationspflicht des Veräußerers über das Stattfinden eines Betriebsübergangs gegenüber Arbeitnehmern, die nicht von einem Betriebsrat vertreten sind, sei an dieser Stelle nur kurz hingewiesen.)

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