Per 1. 7. 2002 ist § 6 Abs. 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz(AVRAG) geändert worden (BGBl I 2002/52). Für die Praxis ist vor allem die zeitliche Beschränkung der Haftung des Betriebsveräußerers für Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften, die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs entstanden sind, von Bedeutung.1))