Mit VwGH-Erlass vom 10. 5. 2001, 200/15/0184, ist für sämtliche Verfahren die Nichtabsetz- barkeit der Fünfzehntelbeträge in den Jahren 1997 bis 2000 unanfechtbar. Der umgründungs- bedingte Firmenwert kann nur über die „Dreißigstelmethode" i.S.d. Art. 9 Z. 3 BudgetbegleitG verrechnet werden.