Die Fragestellung, ob die Steuerberatung und die Abschlussprüfung eines Unternehmens durch ein und dieselbe Rechtsperson bewerkstelligt werden können, gibt vor dem Hintergrund des § 271 Abs. 2 Z. 5 HGB immer wieder Anlass zu Diskussionen. Im Beitrag wird anhand der einschlägigen Judikatur eine möglichst exakte Trennlinie zwischen erlaubten und nach § 271 Abs. 2 Z. 5 HGB verbotenen Tätigkeiten gezogen.