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Die fehlerhafte Gesellschaft - Rückwirkende Auflösung einer typischen stillen Gesellschaft

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur - GesellschaftsrechtThomas WengerRWZ 2001/16RWZ 2001, 42 Heft 2 v. 20.2.2001

Der Grundsatz, dass Gesellschaften (z.B. auch Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften) nicht rückwirkend aufgelöst werden können, gilt auch für atypische stille Gesellschaften. Bei typischen stillen Gesellschaften ist dagegen eine Auflösung ex tunc möglich.

OGH 24.10.2000, 4 Ob 233/00v

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