Der Grundsatz, dass Gesellschaften (z.B. auch Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften) nicht rückwirkend aufgelöst werden können, gilt auch für atypische stille Gesellschaften. Bei typischen stillen Gesellschaften ist dagegen eine Auflösung ex tunc möglich.
OGH 24.10.2000, 4 Ob 233/00v