§ 271 HGB normiert Regeln, bei deren Verwirklichung bestimmte Personen als Abschlussprüfer des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen sind, weil entweder tatsächliche Befangenheit (no independence in fact) oder zumindestens der Anschein der Befangenheit (no independence in appearance) vorliegt. Sollte dennoch eine ausgeschlossene Person zum Prüfer gewählt werden, stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen.