Die Annahme einer gesellschafterähnlichen Stellung eines Pfandgläubigers als Grundlage der Anwendung der Grundsätze zu eigenkapitalersetzenden Darlehen setzt hinreichende Verwaltungs- oder sonstige Einflussrechte des Kredit- bzw. Pfandgläubigers voraus, die über „übliche Kreditabsicherung“ hinausgehen.
OGH 11.06.2001, 8 Ob 193/00s