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Kursverluste aus der Finanzierung im GuV-Schema des § 231 HGB Ein Beitrag zur Diskussion über eine zweckmäßige Ergebnisgliederung

RechnungswesenReinhold BeiserRWZ 2001/95RWZ 2001, 308 Heft 10 v. 20.10.2001

Kursverluste sind im Sinn einer zweckmäßigen Ergebnisgliederung aufzuspalten in operative Kursverluste und Kursverluste aus der Finanzierung. Das gilt analog für realisierte Kursgewinne. Ziel ist eine konsequente Trennung von Betriebsergebnis und Finanzergebnis und ebenso des Cashflow aus „operating“ und „financing activities“.

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