Bei der Durchsicht der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichten Jahresabschlüsse fällt auf, dass einerseits trotz Pflicht zur Bekanntmachung des gesamten Jahresabschlusses von manchen Unternehmen nur Teile hiervon abgedruckt werden. Andererseits werden im Rahmen der freiwilligen Veröffentlichung Teile des Jahresabschlusses veröffentlicht, ohne dies entsprechend zu vermerken. Dies gibt Anlass für eine genauere Betrachtung der Veröffentlichungsvorschriften des HGB sowie der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kontrollmaßnahmen für deren Einhaltung. Dabei wird auch auf die Bestimmungen der PublizitätsRL eingegangen.