Forschungs- und Entwicklungskosten sind kostenrechnerisch aufgrund ihrer „Nichtgreifbarkeit“ nur schwierig zu behandeln. Die entwickelten Erfassungsmöglichkeiten werden wohl auch für Zwecke des Handels- bzw. Steuerrechts (z.B. im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4 Z. 4 EStG) zu beachten sein.