Da die Verwandlung der reinen Personengesellschaft KG im Wege des Beitritts einer Kapitalgesellschaft als Komplementär in eine Kapitalgesellschaft i.S.d. KVG unter Beibehaltung der Struktur einer Mitunternehmerschaft dazu führt, dass die bisher als Mitunternehmer an der ursprünglich reinen Personengesellschaft beteiligten Kommanditisten dadurch nach dem KVG Gesellschafterrechte an der „neuen“ Kapitalgesellschaft gegen Übertragung der bisherigen Mitunternehmeranteile an der reinen Personengesellschaft auf die „neue“ Kapitalgesellschaft erlangen, ist der Befreiungstatbestand des § 26 Abs. 3 UmgrStG erfüllt.